Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Die beiden Staaten verzichten gegenseitig auf die Erstattung aller Auslagen, die ihnen bei der Zustellung von Schriftstücken und bei der Erledigung von Rechtshilfeersuchen erwachsen. Ausgenommen hievon sind Vergütungen an Sachverständige.