Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Die Empfangsbekenntnisse oder Bestätigungen über die Zustellung von Schriftstücken und die Erledigungsakten zu Rechtshilfeersuchen sind in deutscher oder russischer Sprache zu verfassen; sind sie in einer anderen Sprache verfaßt, so müssen sie mit einer Übersetzung in eine der genannten Sprachen versehen sein.

Beachte: Die Bezeichnungen ,,Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken'' oder ,,UdSSR'' bzw. ,,sowjetisch'' sind als ,,Russische Föderation'' bzw. ,,russisch'' zu lesen.