Gemeinsame Bestimmungen für die Übermittlung von Schriftstücken und für Rechtshilfeersuchen
Übersetzungen können auch von einem beeideten Dolmetsch des ersuchenden Staates beglaubigt werden.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Gemeinsame Bestimmungen für die Übermittlung von Schriftstücken und für Rechtshilfeersuchen
Übersetzungen können auch von einem beeideten Dolmetsch des ersuchenden Staates beglaubigt werden.