Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

(1) Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile kann den vorliegenden Vertrag durch schriftliche, an den anderen Hohen Vertragschließenden Teil zu richtende Notifikation aufkündigen. Die Aufkündigung wird ein Jahr nach dem Zeitpunkt, in dem sie notifiziert wurde, wirksam.

(2) Die Aufkündigung kann sich auf eines oder mehrere der Gebiete beschränken, auf die der Geltungsbereich des Vertrages gemäß ausgedehnt wurde.