Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

(1) Jeder der beiden Staaten räumt den juristischen Personen, die er als dem anderen Staat angehörig ansieht, die Vorteile des Artikels 17 des Haager Übereinkommens ein.

(2) Absatz 1 gilt auch für Gesellschaften und Vereinigungen, die nach dem Recht des Staates, dem sie angehören, fähig sind, selbständig vor Gerichten aufzutreten, ohne Rechtspersönlichkeit zu besitzen.