In Ladungen, die im Gebiet des anderen Staates zugestellt werden, gelten Strafandrohungen für den Fall des Nichterscheinens als nicht aufgenommen. Hinweise auf prozessuale Säumnisfolgen sind jedoch zulässig.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
In Ladungen, die im Gebiet des anderen Staates zugestellt werden, gelten Strafandrohungen für den Fall des Nichterscheinens als nicht aufgenommen. Hinweise auf prozessuale Säumnisfolgen sind jedoch zulässig.