Im Fall der Unzuständigkeit der ersuchten Behörde hat diese das Rechtshilfeersuchen unter Beachtung der für sie geltenden Rechtsvorschriften von Amts wegen an die zuständige Behörde desselben Staates abzutreten.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Im Fall der Unzuständigkeit der ersuchten Behörde hat diese das Rechtshilfeersuchen unter Beachtung der für sie geltenden Rechtsvorschriften von Amts wegen an die zuständige Behörde desselben Staates abzutreten.