Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens tritt der Rechtshilfevertrag vom 6. April 1922 zwischen Österreich und Italien, soweit er Zivil- und Handelssachen betrifft, außer Kraft.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens tritt der Rechtshilfevertrag vom 6. April 1922 zwischen Österreich und Italien, soweit er Zivil- und Handelssachen betrifft, außer Kraft.