Die ersuchende Behörde ist rechtzeitig von Zeit und Ort der durchzuführenden Rechtshilfehandlung zu benachrichtigen. Diese Verständigung ist unmittelbar an die ersuchende Behörde zu übersenden.
Schriftgröße: 100 %
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Die ersuchende Behörde ist rechtzeitig von Zeit und Ort der durchzuführenden Rechtshilfehandlung zu benachrichtigen. Diese Verständigung ist unmittelbar an die ersuchende Behörde zu übersenden.