Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Unter Personenstandsurkunden im Sinne des Artikels 44 sind Geburtsurkunden, Urkunden über die Eintragung einer Totgeburt, Heiratsurkunden und Sterbeurkunden zu verstehen.

Beachte: Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.