Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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I. TEIL.

Rechtsschutz, Zustellung und Rechtshilfe in Zivilsachen.

Rechtsschutz.

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Die Angehörigen des einen der vertragschließenden Staaten haben auf dem Gebiete des anderen vertragschließenden Staates freien Zutritt zu den Gerichten und können vor diesen unter den gleichen Bedingungen wie Inländer auftreten.

Beachte: Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.