Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Eine Partei, die sich in einem vertragschließenden Teil auf eine im anderen vertragschließenden Teil gefällte Entscheidung zum Zweck ihrer Anerkennung oder Vollstreckung beruft, hat vorzulegen:

a) eine mit dem Amtssiegel oder Amtsstempel versehene Ausfertigung der Entscheidung;

b) eine Bestätigung der Rechtskraft der Entscheidung und, soweit die Vollstreckung beantragt wird, ihrer Vollstreckbarkeit.