Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Vorläufige und dringende vormundschafts- oder pflegschaftsbehördliche Maßnahmen hinsichtlich der Angehörigen des einen vertragschließenden Teiles können von den Behörden des anderen auch dann getroffen werden, wenn diese Angehörigen dort nur ihren Aufenthalt haben oder nehmen.