Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften

(1) Alle als einfache Landesgesetze geltenden Rechtsvorschriften, die in ihrer Stammfassung vor dem 1. Jänner 1960 in Kraft getreten sind, werden aufgehoben.

(2) Von der Aufhebung nach Abs. 1 sind ausgenommen:

a) Rechtsvorschriften, die nach dem 31. Dezember 1959 wiederverlautbart worden sind;

b) Rechtsvorschriften, die nach dem 31. Dezember 1959 in den Rang von Landesgesetzen erhoben worden sind;

c) die in der Anlage angeführten Rechtsvorschriften.