Ausnahmen
gilt nicht für
1. Verfassungsgesetze des Landes,
2. Gesetze, die nach dem 1. Jänner 1960 wiederverlautbart wurden,
3. Rechtsvorschriften, die in der Anlage angeführt sind.
Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS
Ausnahmen
gilt nicht für
1. Verfassungsgesetze des Landes,
2. Gesetze, die nach dem 1. Jänner 1960 wiederverlautbart wurden,
3. Rechtsvorschriften, die in der Anlage angeführt sind.