Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Aufhebung von Rechtsvorschriften

(1) Alle als einfache Landesgesetze geltenden Rechtsvorschriften, die in ihrer Stammfassung vor dem 1. Jänner 1980 in Kraft getreten sind, werden aufgehoben.

(2) Von der Aufhebung nach Abs. 1 sind ausgenommen:

a) Rechtsvorschriften, die nach dem 31. Dezember 1979 wiederverlautbart worden sind;

b) Rechtsvorschriften, die nach dem 31. Dezember 1979 in den Rang von Landesgesetzen erhoben worden sind oder deren Weitergeltung als Landesgesetz nach diesem Zeitpunkt gesetzlich angeordnet wurde;

c) die in der Anlage angeführten Rechtsvorschriften.

(3) Abs. 1 berührt nicht Art. 15 in Verbindung mit Art. 84 Abs. 5 des Tiroler Verwaltungsreformgesetzes 2017, LGBl. Nr. 26/2017.

(4) (Landesverfassungsbestimmung) Alle Landesverfassungsbestimmungen in als einfache Landesgesetze geltenden Rechtsvorschriften, die nach Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und 3 aufgehoben werden, werden aufgehoben.