Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Überweisung beigetriebener Beträge

Beträge, die auf Grund eines Ersuchens um Vollstreckung beigetrieben worden sind, werden der ersuchenden Behörde überwiesen. Ausgenommen sind Gebühren und Kosten, die nach dem Recht des ersuchten Staates zu erheben waren.