Unmittelbare Zustellungen/Bekanntgaben
Bescheide, Entscheidungen und andere Schriftstücke der Finanz(Zoll)behörden in Verfahren nach oder b können an Personen im anderen Vertragsstaat auch ohne Einschaltung der zuständigen Finanz(Zoll)behörden des anderen Vertragsstaates unmittelbar durch die Post zugestellt/bekanntgegeben werden, wenn dies nach Art und Inhalt des Schriftstückes zweckmäßig ist. Die Zustellung/Bekanntgabe durch Einschaltung der zuständigen Finanz(Zoll)behörde des anderen Vertragsstaates wird dadurch nicht ausgeschlossen.
