Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Annahme der Wahl

.  (1) Nach Beendigung der Stimmenzählung hat der Wahlleiter/die Wahlleiterin die gewählten Kandidaten/Kandidatinnen zu fragen, ob sie die Wahl annehmen. Lehnt eine gewählte Person die Wahl ab, ist der Kandidat/die Kandidatin mit der nächstfolgenden Zahl an Stimmen gewählt.

(2) Die Wahlkommission hat das Ergebnis der Stimmenzählung sowie die Annahme der Wahl in einer Niederschrift festzuhalten.