Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
(1) Dieses Gesetz gilt nur für Schiffe, die im Schiffsregister eines deutschen Gerichts eingetragen sind.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. Nr. 304/1978)
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
(1) Dieses Gesetz gilt nur für Schiffe, die im Schiffsregister eines deutschen Gerichts eingetragen sind.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. Nr. 304/1978)