Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Erster Abschnitt

Allgemeine Vorschriften

(1) Dieses Gesetz gilt nur für Schiffe, die im Schiffsregister eines deutschen Gerichts eingetragen sind.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. Nr. 304/1978)