Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel 23

Insolvenzrechtliche Vorschriften

§ 1

Hinsichtlich der zur Konkursmasse gehörigen eingetragenen Schiffe und Schiffsbauwerke sowie der für den Gemeinschuldner eingetragenen Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken oder an eingetragenen Rechten kann nach der Konkurseröffnung eine Vormerkung auf Grund einer einstweiligen Verfügung (§ 10 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken) zugunsten einzelner Konkursgläubiger nicht eingetragen werden.