Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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VII. Kostenbestimmungen

§ 42

Soweit für die Exekution auf Liegenschaften oder Rechte an Liegenschaften in den Reichsgauen der Ostmark besondere Gebührenvorschriften gelten, sind sie bei der Exekution auf Schiffe oder Schiffsbauwerke sowie auf Rechte an Schiffen oder Schiffsbauwerken sinngemäß anzuwenden.