§ 28
Die Tagsatzung zur Verteilung des Meistbots ist nach Rechtskraft des Zuschlags von Amts wegen anzuberaumen.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
§ 28
Die Tagsatzung zur Verteilung des Meistbots ist nach Rechtskraft des Zuschlags von Amts wegen anzuberaumen.