Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

§ 27

(1) Die Vorschriften der §§ 195 bis 199 der Exekutionsordnung über das Überbot sind nicht anzuwenden.

(2) Eine Aufschiebung des Versteigerungsverfahrens nach § 201 der Exekutionsordnung findet nicht statt.