§ 27
(1) Die Vorschriften der §§ 195 bis 199 der Exekutionsordnung über das Überbot sind nicht anzuwenden.
(2) Eine Aufschiebung des Versteigerungsverfahrens nach § 201 der Exekutionsordnung findet nicht statt.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
§ 27
(1) Die Vorschriften der §§ 195 bis 199 der Exekutionsordnung über das Überbot sind nicht anzuwenden.
(2) Eine Aufschiebung des Versteigerungsverfahrens nach § 201 der Exekutionsordnung findet nicht statt.