Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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§ 13

Soweit in anderen Vorschriften auf Bestimmungen der Exekutionsordnung verwiesen wird, sind diese Verweisungen in Ansehung eingetragener Schiffe und Schiffsbauwerke auf die für diese geltenden exekutionsrechtlichen Vorschriften zu beziehen.