§ 12
§ 22 der Exekutionsordnung ist sinngemäß anzuwenden, wenn ein Gläubiger gegen denselben Verpflichteten auf mehrere Schiffe oder Schiffsbauwerke abgesondert Exekution führt.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
§ 12
§ 22 der Exekutionsordnung ist sinngemäß anzuwenden, wenn ein Gläubiger gegen denselben Verpflichteten auf mehrere Schiffe oder Schiffsbauwerke abgesondert Exekution führt.