Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Zweiter Abschnitt

Übergangsvorschriften

Bisherige Register

Die nach den bisherigen Vorschriften geführten Schiffsregister gelten als Schiffsregister, die nach den bisherigen Vorschriften geführten Register für Pfandrechte an im Bau befindlichen Schiffen gelten als Schiffsbauregister im Sinne des Gesetzes und der Schiffsregisterordnung.