Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Prüfungen bei der Zulassung von Rebsorten und deren Klone

. (1) Die Prüfungen bei der Zulassung von Rebsorten und deren Klone erstrecken sich auf die in Anlage 1 angeführten Merkmale.

(2) Bei Durchführung der Prüfungen müssen die in Anlage 2 angeführten Mindestanforderungen erfüllt werden.