1. ABSCHNITT
Allgemeines
Geltungsbereich
. Dieses Bundesgesetz findet auf das Inverkehrbringen von vegetativem Vermehrungsgut von Reben – nachstehend „Vermehrungsgut“ genannt – Anwendung.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
1. ABSCHNITT
Allgemeines
Geltungsbereich
. Dieses Bundesgesetz findet auf das Inverkehrbringen von vegetativem Vermehrungsgut von Reben – nachstehend „Vermehrungsgut“ genannt – Anwendung.