Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Zielsetzung und Geltungsumfang

(1) Die Vertragspartner kommen überein, zur Bewältigung der Herausforderungen im Bereich der Grundversorgung für sämtliche in organisierten Unterkünften untergebrachten Personen sowie für in Einrichtungen für Pflege- und Betreuung, für Behindertenhilfe oder der Kinder- und Jugendhilfe untergebrachten vulnerablen Personen zusätzlich zu den Kostenhöchstsätzen der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß über gemeinsame Maßnahmen zur vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde (Asylwerber, Asylberechtigte, Vertriebene und andere aus rechtlichen oder faktischen Gründen nicht abschiebbare Menschen) in Österreich (Grundversorgungsvereinbarung – ), BGBl. I Nr. 80/2004, eine Verrechnung der Differenzbeträge zu ermöglichen, die sich aus den nach Art. 9 Z 1, 6 und 7 der Grundversorgungsvereinbarung –  verrechneten Kostenhöchstsätzen und den tatsächlich entstandenen Kosten inklusive aller Steuern und Abgaben (Realkosten) ergeben, um das Angebot an Grundversorgungsquartieren in Wien weiterhin und nachhaltig sicherstellen zu können.

(2) Die Grundversorgungsvereinbarung – , die Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß über eine Erhöhung ausgewählter Kostenhöchstsätze des Art. 9 der Grundversorgungsvereinbarung, BGBl. I Nr. 48/2016 sowie die Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß , mit der insbesondere eine Erhöhung ausgewählter Kostenhöchstsätze des Art. 9 der Grundversorgungsvereinbarung sowie eine Erstversorgungspauschale festgelegt wird, BGBl. I Nr. 197/2022, bleiben unverändert in Kraft. Die gegenständliche Vereinbarung ergänzt diese lediglich im Verhältnis zwischen dem Bund und dem Land Wien.