Eingangskontrolle
. (1) Der Hersteller von Recycling-Baustoffen hat die für die Herstellung von Recycling-Baustoffen vorgesehenen Abfälle bei der Übernahme durch eine visuelle Kontrolle zu prüfen und zu beurteilen, ob der Abfall für die Herstellung von Recycling-Baustoffen geeignet ist. Insbesondere ist der Abfall auf unzulässige Vermischungen, unzulässige Abfälle oder Verunreinigungen gemäß zu prüfen. Dabei ist auch eine gemäß vorliegende Dokumentation des Rückbaus heranzuziehen.
(2) Für Abfälle, für welche die Qualitätssicherung gemäß bereits vor dem Behandlungsprozess durchgeführt wurde, hat ein Beurteilungsnachweis gemäß Anhang 3 vorzuliegen. Dieser Beurteilungsnachweis ist vom Hersteller von Recycling-Baustoffen auf Vollständigkeit, Plausibilität und Übereinstimmung mit den angelieferten Abfällen zu prüfen.
