Geltungsbereich
. Diese Verordnung gilt für
1. Bau- oder Abbruchtätigkeiten und daraus resultierende Abfälle,
2. die Herstellung und die Verwendung von Recycling-Baustoffen als natürliche oder recyclierte Gesteinskörnung durch die Behandlung bestimmter Abfälle gemäß Anhang 1,
2a. die Herstellung und die Verwendung von Recycling-Baustoffen als industriell hergestellte Gesteinskörnung durch die Behandlung von im Anhang 1 angeführten Stahlwerksschlacken für die Einsatzbereiche gemäß und und
3. bestimmte Recycling-Baustoffe, bei denen die Abfalleigenschaft gemäß des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002, endet.
