Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Strafbestimmungen

. (1) Wer als Verantwortlicher () eines Verwenders von Ratings im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. pa bis pi der EG-Verordnung

1. entgegen Art. 4 Abs. 1 erster Unterabsatz der EG-Verordnung Ratings verwendet oder

2. entgegen Art. 8c der EG-Verordnung Ratings in Auftrag gibt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.

(2) Wer als Verantwortlicher () eines Verwenders von Ratings im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. pa bis pi der EG-Verordnung

1. entgegen Art. 4 Abs. 1 zweiter Unterabsatz der EG-Verordnung seiner Informationspflicht,

2. entgegen Art. 8b der EG-Verordnung seiner Pflicht zur Veröffentlichung von Informationen zu strukturierten Finanzinstrumenten oder

3. entgegen Art. 8d Abs. 1 zweiter Satz der EG-Verordnung seiner Dokumentationspflicht unverzüglich

nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen.