Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Maßnahmen

(1) Die Landesregierung hat die erforderlichen Bestandsaufnahmen vorzunehmen, um die Gebiete nach nach Maßgabe der Voraussetzungen des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 durch Verordnung zu naturschutzrechtlich besonders geschützten Gebieten erklären zu können.

(2) In Gebieten nach dürfen keine Grundflächen als Sonderflächen nach § 43 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006 gewidmet werden. Im Rahmen bestehender Gletscherschigebiete dürfen Grundflächen nach Maßgabe des als Sonderflächen für Gastgewerbebetriebe mit Ausnahme von Betrieben zur Beherbergung von Gästen gewidmet werden.