Artikel VI
Diese Vereinbarung wird in zweifacher Urschrift ausgefertigt. Je eine Ausfertigung wird beim Amt der oberösterreichischen Landesregierung und beim Amt der Salzburger Landesregierung aufbewahrt.
Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS
Artikel VI
Diese Vereinbarung wird in zweifacher Urschrift ausgefertigt. Je eine Ausfertigung wird beim Amt der oberösterreichischen Landesregierung und beim Amt der Salzburger Landesregierung aufbewahrt.