Auf Grund der Tatsache, daß
das oberösterreichisch-salzburgische Grenzgebiet nach der bestehenden Siedlungs-, Wirtschafts- und Sozialstruktur sowie der landschaftlichen Gestaltung einen Raum mit weitgehend einheitlichen Voraussetzungen für die Raumordnung darstellt, dieses Gebiet durch starke Verflechtungen in verschiedenen Lebensbereichen, insbesondere im Bereich des Arbeitsmarktes (Pendelwanderungen), der Benützung von höheren Schulen und Spitälern wie auch der Energieversorgung gekennzeichnet ist, die Länder Oberösterreich und Salzburg für ihren Anteil an diesem Gebiet regionale Entwicklungskonzepte erstellt haben bzw. daran arbeiten,
und in der Absicht, für das oberösterreichisch-salzburgische Grenzgebiet einen möglichst zweckmäßigen und ökonomischen Einsatz öffentlicher Mittel sicherzustellen, schließen das Land Oberösterreich und das Land Salzburg zur Regelung der Zusammenarbeit in Angelegenheiten der Raumordnung in diesem Gebiet im Sinne des Art. 15a B-VG folgende Vereinbarung: