Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung ist

1. Sonstiger Verfügungsberechtigter: Eine natürliche oder juristische Person, die zur Nutzung einer Feuerungsanlage in ähnlicher Weise wie der Eigentümer ausschließlich berechtigt ist (z.B. Pächter, Mieter, Fruchtnießer);

2. Feuerstätte: Einrichtung, in der feste, flüssige oder gasförmige Stoffe verbrannt werden können, wobei Verbrennungsprodukte entstehen, die abgeleitet werden müssen;

3. Feuerungsanlage: Feuerstätte einschließlich der mit ihr in Verbindung stehenden Abgasanlagen und Verbindungsstücke;

4. Abgasanlage: Anlage für die Ableitung der Abgase von Feuerstätten ins Freie; Verbindungsstücke sind nicht Teil der Abgasanlage;

5. Verbindungsstück: Bauteil oder Bauteile für die Verbindung zwischen dem Auslass der Feuerstätte und der Abgasanlage;

6. Kehren: Kehr- oder Reinigungstätigkeit im Sinne des § 120 Abs. 1 erster Satz der Gewerbeordnung 1994;

7. Kehrgegenstand: Feuerstätte, Abgasanlage oder Verbindungsstück;

8. Kehrobjekt: Gebäude mit zumindest einem Kehrgegenstand.