Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Der zweifache Kehrpreis darf nur vom Tarif des Abschnitt A lit. a verrechnet werden, wenn die Leistung

a) außerhalb der festgesetzten Kehrfristen (Kehrtage) für die Werktage Montag bis Freitag in der Zeit von 6 bis 18 Uhr aus Verschulden des Gebäudeeigentümers (bzw. der Hausverwaltung), des Mieters oder des sonstigen Nutzungsberechtigten erbracht werden muss und der Zeitpunkt nicht nach festgelegt worden ist,

b) ausdrücklich für die Zeit von 18 bis 6 Uhr der Werktage Montag bis Freitag bestellt und innerhalb dieser Zeiten erbracht worden ist, und hiefür nicht ein Verschulden des Rauchfangkehrers Veranlassung gegeben hat oder

c) ausdrücklich für Samstag, Sonn- und Feiertage bestellt und innerhalb dieser Zeiten erbracht worden ist.