Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, richtet sich die Bemessungsgrundlage () nach den Vorschriften der §§ 54 bis 59 der Jurisdiktionsnorm, im außerstreitigen Verfahren, wenn der Gegenstand nicht aus einem Geldbetrag besteht, jedoch nach dem Wert, den die Partei in ihrem Antrag als Wert des Verfahrensgegenstandes bezeichnet hat.

Beachte: Ist nur dann anzuwenden, wenn die Sache nach dem 31. Dezember 2004 anhängig geworden ist. Auf alle vorher anhängig gewordenen Verfahren sind diese Bestimmungen in ihrer bisher in Geltung gestandenen Fassung weiter anzuwenden (vgl. , BGBl. I Nr. 113/2003).