Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 98/2001, zu und Anlage 1, BGBl. Nr. 189/1969)

1. Die Bestimmungen dieses Abschnitts treten – soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist – mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(Anm.: Z 2 bis 25 betrifft andere Rechtsvorschriften)

26. Die Art. 76 (RATG) sowie 94 Z 3, 6, 19 und 20 (, , , ) treten nach Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft. Art. 76 (RATG) sowie die und in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind anzuwenden, wenn die angefochtene Entscheidung nach diesem Zeitpunkt ergangen ist.

(Anm.: Z 27 bis 30 betrifft andere Rechtsvorschriften)