Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. (1) Die Rechtsanwaltskammern haben über die Bestellungen im Sinn des für jedes Kalenderjahr ein besonderes Register zu führen. In dieses sind mindestens einzutragen

1. die mit 1 beginnende fortlaufende Geschäftszahl;

2. die Bezeichnung und das Aktenzeichen des Gerichtes, das die Beigebung eines Rechtsanwalts bewilligt hat;

3. der Name und der Kanzleisitz des bestellten Rechtsanwalts;

4. der Tag des Bestellungsbescheides.

(2) Die Rechtsanwaltskammern haben diese Register durch sieben Jahre vom Schluß des jeweiligen Kalenderjahrs aufzubewahren und dem Bundesminister für Justiz auf dessen Verlangen jederzeit vorzulegen.