. (1) Die Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft und ihre Einrichtungen haben die ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen. Die Versorgungseinrichtung regelt ihre Angelegenheiten insbesondere durch Statut, Satzung sowie Leistungs- und Umlagenordnung.
(2) Das Statut, die Satzung sowie die Leistungs- und Umlagenordnung der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft werden von deren Hauptversammlung beschlossen und sind auf der Website der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft zu veröffentlichen und dort dauerhaft bereitzustellen.
