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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 23.04.2025 – nicht die heutige Gesamtfassung.

Heutige Fassung öffnen

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 141/2009, zu den , RGBl. Nr. 96/1868)

. § 27 Abs. 2 RAO () ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Festsetzung von Beiträgen der Kammermitglieder aus dem Kreis der Rechtsanwaltsanwärter nach § 27 Abs. 1 lit. d RAO erst für die Zeit nach dem 31. Dezember 2010 zu erfolgen hat.