(Anm.: aus BGBl. I Nr. 141/2009, zu den , RGBl. Nr. 96/1868)
. § 27 Abs. 2 RAO (Art. 1) ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Festsetzung von Beiträgen der Kammermitglieder aus dem Kreis der Rechtsanwaltsanwärter nach § 27 Abs. 1 lit. d RAO erst für die Zeit nach dem 31. Dezember 2010 zu erfolgen hat.
