Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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– Kulturerbe und Wissen

Die Vertragsparteien verpflichten sich zur:

a. Erleichterung der Einbindung der Dimension des Kulturerbes auf allen Bildungsebenen, und dies nicht unbedingt in Form eines selbständigen Unterrichtsfaches, sondern in Form einer fruchtbaren Quelle für Studien in anderen Fächern;

b. Stärkung der Verbindung zwischen der Bildung im Bereich des Kulturerbes und der beruflichen Ausbildung;

c. Ermutigung zu interdisziplinärer Forschung über das Kulturerbe, die Gemeinschaften für das Kulturerbe, die Umwelt sowie deren Wechselbeziehung;

d. Ermutigung zu fortlaufender beruflicher Weiterbildung und dem Austausch von Wissen und Fähigkeiten sowohl innerhalb des Schulsystems als auch im außerschulischen Bereich.