Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Abschnitt I – Ziele, Begriffsbestimmungen und Grundsätze

– Ziele des Übereinkommens

Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens vereinbaren:

a. die Anerkennung der Tatsache, dass Rechte in Bezug auf das Kulturerbe dem Recht auf Teilhabe am kulturellen Leben im Sinne der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte innewohnen;

b. die Anerkennung der individuellen und kollektiven Verantwortung hinsichtlich des Kulturerbes;

c. die Betonung der Tatsache, dass die Ziele der Bewahrung des Kulturerbes und seiner nachhaltigen Nutzung die menschliche Entwicklung und die Lebensqualität sind;

d. die Ergreifung der erforderlichen Maßnahmen zur Umsetzung der Bestimmungen dieses Übereinkommens, und zwar in Bezug auf:

– die Rolle des Kulturerbes für den Aufbau einer friedlichen und demokratischen Gesellschaft sowie für die Prozesse einer nachhaltigen Entwicklung und die Förderung der kulturellen Vielfalt;

– größere Synergien bei den Kompetenzen aller beteiligten öffentlichen, institutionellen und privaten Akteure.