Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dienende Konferenz der Vertragsparteien wird im Licht der von der Konferenz der Vertragsparteien gefassten maßgeblichen Beschlüsse so bald wie möglich die Anwendung des in des Übereinkommens bezeichneten mehrseitigen Beratungsverfahrens auf das Protokoll prüfen und dieses Verfahren gegebenenfalls abändern. Ein auf das Protokoll angewendetes mehrseitiges Beratungsverfahren wird unbeschadet der nach eingesetzten Verfahren und Mechanismen durchgeführt.