Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Die in vorgesehene Zusammenarbeit umfaßt insbesondere:

1. den Austausch von Wissenschaftern und Experten,

2. einen Austausch von wissenschaftlich-technischen Veröffentlichungen, Dokumentationen und Informationen,

3. die Abhaltung von Seminaren, Symposien und anderen wissenschaftlich-technischen Veranstaltungen,

4. die Gewährung von Stipendien für die Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten und gemeinsamer Forschungen an Staatsangehörige des anderen Vertragsstaates,

5. die Durchführung gemeinsamer Studien- und Forschungsprojekte.