Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Definition der Parteien

„Vertragsparteien“ sind für die Zwecke dieses Abkommens die Gemeinschaft oder ihre Mitgliedstaaten bzw. die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Befugnisse einerseits und die Republik Indonesien andererseits.