Finanzdienstleistungen
Die Vertragsparteien kommen überein, entsprechend ihrem Bedarf und im Rahmen ihrer Programme und Rechtsvorschriften die Zusammenarbeit bei Finanzdienstleistungen zu fördern.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Finanzdienstleistungen
Die Vertragsparteien kommen überein, entsprechend ihrem Bedarf und im Rahmen ihrer Programme und Rechtsvorschriften die Zusammenarbeit bei Finanzdienstleistungen zu fördern.